Ehrungsrichtlinien des Württembergischen Landessportbundes gültig ab 01. Oktober 2004
I. Ehrungen durch den Württembergischen Landessportbund
1.Der Württembergische Landessportbund kann Persönlichkeiten ehren, welche sich um die Förderung und die Bestrebungen des WLSB, seiner Verbände oder Vereine besondere Verdienste erworben haben.
2. Ehrungen erfolgen durch die Verleihung
- der Ehrennadel in Bronze
- der Ehrennadel in Silber
- der Ehrennadel in Gold
- Ehrenmitgliedschaft gem. § 5 Ziff. IV der WLSB-Satzung
- des Ehrenrings
- Ehrenplakette
3. Voraussetzungen der Ehrungen sind in der Regel:
- für die Ehrennadel in Bronze eine siebenjährige ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlamt auf Vereins- Verband- oder WLSB-Ebene, die besondere Anerkennung verdient;
- für die Ehrennadel in Silber eine verdienstvolle Tätigkeit in einem Wahlamt auf Vereins- Verband- oder WLSB-Ebene (5 Jahre) nach Verleihung der Ehrennadel in Bronze, oder zumindest 12 Jahre, die besondere Anerkennung verdient;
- für die Ehrennadel in Gold eine verdienstvolle Tätigkeit in einem Wahlamt auf Vereins- Verband- oder WLSB-Ebene, (angemessener Zeit) nach der Verleihung der Ehrennadel in Silber, die besondere Anerkennung verdient;
- für die Ehrenmitgliedschaft eine weitere verdienstvolle Tätigkeit nach der Verleihung der Ehrennadel in Gold nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Ausschreibungen;
- der Ehrenring darf im Höchstfall nur an zwölf lebende Persönlichkeiten verliehen werden;
- für die Ehrenplakette des WLSB besondere Verdienste um den Sport von Personen außerhalb der Sportorganisation.
4. Anträge auf Ehrungen können von allen WLSB-Mitgliedern gestellt werden. Sie sind mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin beim zuständigen Sportkreis einzureichen.
5. Zuständig für die Entscheidung und Vergabe der WLSB-Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold ist die beauftragte Person des jeweilige Sportkreises.
6. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, der Ehrenplakette und die Verleihung des Ehrenrings entscheidet das WLSB-Präsidium.
7. Für alle Ehrungen gilt in der Regel, dass 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem letzten Wahlamt eine Ehrung nicht mehr erfolgen kann.
Stuttgart, den 01. Oktober 2004
Download als pdf-Dokument Ehrungsrichtlinien